Portrait

Die Organisation der Biobauern und -bäuerinnen im Berggebiet und ihrer Förderer

Wer sind wir?

1973 wurde die gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung kleinerer und mittlerer Bio-Bergbauernhöfe gegründet. Heute machen über 200 Betriebe (alle mit Knospen-Zertifikat) bei uns mit, die von rund 1000 Mitgliedern und Gönnern unterstützt werden. Die Bergheimat ist Mitglied der Dachorganisation Bio-Suisse.
Die Schweizer Bergheimat will die Bauern und Bäuerinnen bei ihrer Arbeit unterstützen, und ihnen den Kontakt untereinander und mit interessierten Menschen aus anderen Lebensräumen erleichtern.

Was wollen wir?

Abgelegene Gebiete sollen weiterhin bewohnt und landwirtschaftlich genutzt werden. Das soziale und kulturelle Leben in den Bergdörfern wollen wir bereichern und die Vielfalt in der Natur und auf den Höfen erhalten. Bergheimatbetriebe werden aus Überzeugung biologisch, tiergerecht, und energieschonend bewirtschaftet – nicht erst seit gestern.

Was tun wir?

Die Regionalbetreuer und -betreuerinnen, selbst aktive Bauern und Bäuerinnen, besuchen die Betriebe regelmässig und organisieren Treffen zum Erfahrungsaustausch. Mit Beiträgen und zinslosen Darlehen aus dem Rotationsfonds unterstützen wir unsere Betriebe. Wir vermitteln ihnen freiwillige HelferInnen, Betriebshilfen und PraktikantInnen. Wir berichten 4 bis 6 Mal im Jahr in den «Bergheimat Nachrichten» über unser Aufgaben und Erfahrungen.

Sie können uns helfen – machen Sie mit?

Nicht jeder kann oder will Bio-Bergbauer oder -Bäuerin sein, aber Sie können uns unterstützen. Eine gelebte Solidarität zwischen Stadt und Land, zwischen Bergbauernfamilien und KonsumentInnen ist eines unserer wichtigsten Ziele.

  • Sie können als Mitglied der Bergheimat beitreten (mit einem Jahresbeitrag von mindestens Fr.25.-)
  • Sie können eine Patenschaft mit einer regelmässigen Zahlung pro Monat übernehmen.
  • Sie können mit einem beliebigen Beitrag GönnerIn werden.
  • Sie könnnen ein zinsloses Darlehen gewähren.
  • Sie können freiwillig auf einem Hof mithelfen.

Helfen Sie mit, unsere Aufgaben zu erfüllen. Wir danken Ihnen für Ihr Interesse und informieren Sie regelmässig mit unseren «Nachrichten» über unsere Aktivitäten.

-> Zum Seitenanfang <-


Unser Vorstand - ein starkes Team

Vorstand

RegionalbetreuerInnen



Präsidentin

Chiara Solari
6954 Sala Capriasca
079 724 54 73



Tessin

Chiara Solari
6954 Sala Capriasca
079 724 54 73


Mareika Schäfer
Zone Solario
6718 Olivone TI
091 872 12 67


Vizepräsident

Rolf Streit-Berner
Obergschwändhof
8854 Galgenen
055 440 87 92


Graubünden

Wanja Gwerder
Bergi
7213 Valzeina
081 325 12 45

Donata Clopat
7433 Donath GR
081 661 11 61



Knospengruppe

Ueli Künzle
Tobel 1
9043 Trogen
071 344 21 28

uelikuenzle(at)surfeu.ch


Wallis

Morena Kotay
Schüfla
3926 Embd VS
027 952 27 81



Getreide

Roni Vonmoos
Obfalken 30
6030 Ebikon
Tel u. Fax 041 - 240 06 19
getreide(at)sortengarten.ch



Wallis

Stefan Germann
Mühlebach
3922 Stalden VS
027 952 29 35


Beisitzer

Hannes Grossenbacher
Wahlackerstrasse 35
3052 Zollikofen
031 911 47 41
hannes.grossenbacher(at)bluewin.ch


Zentralschweiz

Fredy Burckhardt
Hasensprung
6143 Ohmstal/ LU
041 - 980 05 29




Ostschweiz

Rolf Streit-Berner
Obergschwändhof
8854 Galgenen
055 440 87 92





Bern

Hanna Graf
Im Spühli
3437 Rüderswil
034 496 71 11

Hansruedi Roth
Obere Muolte
2827 Schelten
032 438 88 81




Jura, Romandie

Irina Brülisauer
Césai
2874 St. Brais
032 433 42 41





Geschäftsführer,
Mitgliederkartei

Thomas Frei
Letten
6235 Winikon LU
041 933 22 14

info(at)schweizer-bergheimat.ch


Kassier, Darlehen

ad interim

Heiri Murer
Tulpenweg 9
3426 Aefigen BE
034 445 01 84



Redaktion Bergheimat Nachrichten

Petra Schwinghammer
Paradieshofweg 18
4102 Binningen BL
079 391 95 69

redaktion(at)schweizer-bergheimat.ch


Revisoren

Marcel Liner
General-Guisan-Str. 16,
4144 Arlesheim BL

Urs Lambrigger
Blatten 528
9427 Wolfhalden AR

-> Zum Seitenanfang <-

Leitbild

Die Schweizer Bergheimat hilft beim Aufbau und unterstützt das Weiterbestehen von nach Bio Suisse-Richtlinien anerkannten biologisch bewirtschafteten Bergbauernbetrieben in den Berzonen gemäss Viehwirtschaftskataster.

Abgelegene Gebiete sollen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, die Bergregion als Lebensraum für die Menschen weiterbestehen. Das soziale und kulturelle Leben in den Bergdörfern und Weilern soll gefördert werden.

Die Bergheimat hilft bei der Lösung von finanziellen Problemen der BerbäuerInnen, vermittelt Arbeitskräfte, unterstützt beratend und versucht die Weiterbildung zu ermöglichen. Die Bauern und Bäuerinnen weden zur Selbsthilfe und zum Erfahrungsaustausche untereinander ermuntert. Sie hilft Betrieben, soziale und betreuerische Aufgaben zu übernehmen.

Die Bergheimat vermittelt zwischen bäuerlicher und nichtbäuerlicher Bevölkerung und will das gegenseitige Verständnis fördern. Sie kann bei bergbäuerlichen Rechtsfragen (z.B. Änderungen im Bodenrecht oder bei Subventionen etc) informieren und Stellung beziehen. Die Bergheimat- Nachrichten dienen ihr als Organ.

Die Bergheimatbetriebe werden aus Überzeugung biologisch, artgerecht, nachhaltig und energieschonend bewirtschaftet.

Unsere Grundanliegen:

  • Erhaltung der Vielfalt in Natur, Landschaft und Betrieb
  • Grösstmögliche Selbstversorgung
  • Schaffung von überschaubaren, regionalen Wirtschaftskreisläufen
  • Grösstmögliche Wertschöfpung durch Nahrungsveredelung im Betrieb und in der Region.
  • Erzeugung von naturbelassenen Lebensmitteln
  • Weiterentwicklung der Bio-Idee
  • Die Bergheimat unterstützt Betriebe in ihrem Bestreben ihren Tieren, welche von Natur aus Hörner tragen, die Hörner zu belassen.
  • Die Bergheimat setzt sich dafür ein, dass Kleinbetriebe nicht benachteiligt werden.

Kleinbauern oder Kleinbäuerinnen, die vor allem Selbstversorgung betreiben und auswärts dazuverdienen, können ebenso unterstützt werden, wie auf Produktion und Verkauf ausgerichtete Vollerwerbsbetriebe.

November 2009; der Vorstand der Schweizer Bergheimat.

-> Zum Seitenanfang <-


Statuten

Die männlich formulierten Ämter gelten jeweils auch für weibliche Amtsträgerinnen.

I. Name, Sitz und Zweck 

Artikel 1

Unter dem Namen SCHWEIZER BERGHEIMAT, Gemeinnützige Gesellschaft, besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Rechtsdomizil am Sitz der Geschäftsstelle. Die Gesellschaft ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Sie verfolgt für sich keinen Erwerbszweck.

Artikel 2

Die Gesellschaft fördert die Bewirtschaftung von kleinen und mittleren Bauernhöfen im Berggebiet, die nach den Richtlinien der Bio  Suisse bewirtschaftet werden. Insbesondere unterstützt sie

  • die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
  • Artgerechte Tierhaltung
  • ökologische und nachhaltige Landschaftspflege
  • den Getreidebau im Berggebiet
  • soziale, betreuerische und sozial-therapeutische Aufgaben
  • alternative Techniken

Die Zielsetzungen sind in einem Leitbild näher umschrieben, welches jeweils durch den Vorstand den Zeitverhältnissen angepasst wird.

II. Mitgliedschaft 

Artikel 3

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele der Gesellschaft anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

Artikel 4

Der Austritt aus der Gesellschaft ist durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle auf Ende des Kalenderjahres möglich. Ein allfälliger Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung (MV). Er ist zu begründen.

III. Finanzielle Mittel 

Artikel 5

Die Gesellschaft beschafft ihre Mittel durch jährliche Mitgliederbeiträge, durch Patenschaften mit monatlichen Beiträgen, durch  Zuwendungen, Legate, zinslose Darlehen sowie durch geeignete Aktionen, welche im Sinn und Zweck der Gesellschaft stehen.  

Artikel 6

Die Unterstützung der Bio-Bergbauern und -bäuerinnen erfolgt in Form von Beratung, Vermittlung von Personen zur Mithilfe, Vermittlung von Hof und Land, Vermittlung von zinsfreien Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100’000.- je Betrieb sowie durch Zahlung von Beiträgen à fonds perdu. Ein Reinertrag ist für Rückstellungen und Reserven zu verwenden.

IV. Organe 

Artikel 7

Die Organe der SCHWEIZER BERGHEIMAT, Gemeinnützige Gesellschaft, sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Geschäftsausschuss
  • die Kontrollstelle

Der Vorstand kann Kommissionen und Arbeitsgruppen bilden.

V. Die Mitgliederversammlung 

Artikel 8

Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes Organ der Gesellschaft. In ihren Aufgabenkreis fallen:

  • Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Geschäftsführers, des Kassiers und der Kontrollstelle.
  • Abnahme des Berichtes der Kontrollstelle und der Jahresrechnung
  • Entlastung der geschäftsführenden Organe
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
  • Statutenänderungen
  • Auflösung der Gesellschaft 

Artikel 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in der Regel in den ersten Monaten des Geschäftsjahres zusammen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag. Anträge sind dem Präsidenten bis spätestens 3 Monate vor der MV schriftlich und begründet einzureichen. Die MV ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Im Falle einer Abstimmung erfolgt diese offen, wenn nicht geheime Stimmabgabe verlangt wird. Dabei gilt für Beschlüsse und Wahlen das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Für eine Statutenänderung oder die Auflösung der Gesellschaft ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat für Beschlüsse der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los. Über die MV ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Wichtige Diskussionsvoten sollen nach Möglichkeit festgehalten werden.

VI. Der Vorstand 

Artikel 10

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal 20 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Regionalbetreuern und den übrigen Vorstandmitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Barauslagen und allfälligen Transportkosten. Überdies kann ein massvolles Entgelt ausgerichtet werden, wenn Tätigkeiten wahrgenommen werden, welche über die ordentliche Geschäftstätigkeit hinausgehen. Der Geschäftsführer und der Kassier sind nicht Mitglied des Vorstandes, nehmen an dessen Sitzungen jedoch mit beratender Stimme teil und orientieren über die laufenden Geschäfte. Geschäftsführer und Kassier erbringen ihre Leistungen für den Verein im Rahmen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses und werden entsprechend entschädigt.

Artikel 11

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, welche nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:

  • Aufnahme, Beratung und Unterstützung der Bergheimat- Bauern und -Bäuerinnen
  • Verfügung über das Gesellschaftsvermögen und die Spendengelder im Sinne des Gesellschaftszweckes und nach den Beschlüssen der MV
  • Ausarbeitung von Richtlinien für die Unterstützung der Bergheimat-Bauern und -Bäuerinnen.

VII. Geschäftsausschuss 

Artikel 12

Der Geschäftsausschuss besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer, Kassier und dem die Geschäfte betreffenden Regionalbetreuer. Dem Geschäftsausschuss obliegen:

  • Die Führung der laufenden Geschäfte
  • Abschluss von Verträgen
  • Die Vorbereitung und Einladung zur Mitgliederversammlung
  • Die Erstellung von Jahresbericht und Jahresrechnung
  • Weitere Aufgaben, die ihm durch die MV oder den Vorstand übertragen werden

Bei Beschlüssen haben die Vorstandsmitglieder Einspracherecht. Der Vorstand  entscheidet danach endgültig. 

Artikel 13

Für Verträge und Urkunden gilt die Unterschrift zu zweien. Zeichnungsberechtigt sind neben dem Präsidenten der Geschäftsführer und der Kassier, oder 2 andere, aus dem Vorstand bestimmte Personen. Tagesgeschäfte sind in den einzelnen Pflichtenheften geregelt.

VIII. Die Kontrollstelle 

Artikel 14

Die Kontrollstelle prüft jedes Jahr die vom Kassier geführte Rechnung und unterbreitet der MV über das Ergebnis ihrer Tätigkeit Bericht und Antrag. Sie ist berechtigt, jederzeit in die Belege des Vorstandes Einsicht zu nehmen unter Mitteilung an den Präsidenten. Die Amtsdauer der Kontrollstelle beträgt vier Jahre. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einer Ersatzperson. Die Revisoren müssen über das nötige Fachwissen verfügen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen Kenntnisse im Hypothekargeschäft haben und mit den betriebswirtschaftlichen Problemen der Landwirtschaft vertraut sein. Als Kontrollstelle kann auch eine Treuhandstelle gewählt werden. Der Kontrollstelle sind folgende Darlehen vor ihrer Abwicklung zur Prüfung vorzulegen:

  • zinsfreie Darlehen, welche die Belastungsgrenze nach Art. 73 und folgende des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht überschreiten und für welche  eine Sicherheit in Form eines Schuldbriefes über die Belastungsgrenze hinaus erstellt werden soll.

IX. Rekursmöglichkeit 

Artikel 15

Jedes Mitglied hat das Recht, in allen Belangen an die MV zu rekurrieren.Die MV entscheidet entgültig. 

X. Haftung 

Artikel 16

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

XI. Auflösung 

Artikel 17

Im Falle der Auflösung des Vereins sind in erster Linie dessen Verpflichtungen sicherzustellen. Ein nach Deckung sämtlicher Ansprüche verbleibender Rest ist an eine andere wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreite juristische Person mit ähnlicher Zielsetzung und Sitz in der Schweiz zu überweisen. Ein Rückfall des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung der SCHWEIZER BERGHEIMAT vom 26. März 1977 genehmigt, an der Generalversammlung vom 4. Mai 1985 erstmals, an der Generalversammlung vom 26. Oktober 1996 zum zweitenmal, an der Generalversammlung vom 15. November 1997 zum drittenmal, an der Generalversammlung vom 3. November 2001 zum viertenmal und an der Mitgliederversammlung vom 4. Dezember 2004 und an der Mitgliederversammlung vom 21. November 2009 zum sechsten Mal geändert.

Druckversion der Statuten (pdf)

-> Zum Seitenanfang <-