PortraitDie Organisation der Biobauern und -bäuerinnen im Berggebiet und ihrer Förderer
Wer sind wir?1973 wurde die gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung kleinerer und mittlerer Bio-Bergbauernhöfe gegründet. Heute machen über 200 Betriebe (alle mit Knospen-Zertifikat) bei uns mit, die von rund 1000 Mitgliedern und Gönnern unterstützt werden. Die Bergheimat ist Mitglied der Dachorganisation Bio-Suisse. Was wollen wir?Abgelegene Gebiete sollen weiterhin bewohnt und landwirtschaftlich genutzt werden. Das soziale und kulturelle Leben in den Bergdörfern wollen wir bereichern und die Vielfalt in der Natur und auf den Höfen erhalten. Bergheimatbetriebe werden aus Überzeugung biologisch, tiergerecht, und energieschonend bewirtschaftet nicht erst seit gestern. Was tun wir?Die Regionalbetreuer und -betreuerinnen, selbst aktive Bauern und Bäuerinnen, besuchen die Betriebe regelmässig und organisieren Treffen zum Erfahrungsaustausch. Mit Beiträgen und zinslosen Darlehen aus dem Rotationsfonds unterstützen wir unsere Betriebe. Wir vermitteln ihnen freiwillige HelferInnen, Betriebshilfen und PraktikantInnen. Wir berichten 4 bis 6 Mal im Jahr in den «Bergheimat Nachrichten» über unser Aufgaben und Erfahrungen. Sie können uns helfen machen Sie mit?Nicht jeder kann oder will Bio-Bergbauer oder -Bäuerin sein, aber Sie können uns unterstützen. Eine gelebte Solidarität zwischen Stadt und Land, zwischen Bergbauernfamilien und KonsumentInnen ist eines unserer wichtigsten Ziele.
Helfen Sie mit, unsere Aufgaben zu erfüllen. Wir danken Ihnen für Ihr Interesse und informieren Sie regelmässig mit unseren «Nachrichten» über unsere Aktivitäten. Unser Vorstand - ein starkes Team
Die Schweizer Bergheimat hilft beim Aufbau und unterstützt das Weiterbestehen von nach Bio Suisse-Richtlinien anerkannten biologisch bewirtschafteten Bergbauernbetrieben in den Berzonen gemäss Viehwirtschaftskataster. Abgelegene Gebiete sollen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, die Bergregion als Lebensraum für die Menschen weiterbestehen. Das soziale und kulturelle Leben in den Bergdörfern und Weilern soll gefördert werden. Die Bergheimat hilft bei der Lösung von finanziellen Problemen der BerbäuerInnen, vermittelt Arbeitskräfte, unterstützt beratend und versucht die Weiterbildung zu ermöglichen. Die Bauern und Bäuerinnen weden zur Selbsthilfe und zum Erfahrungsaustausche untereinander ermuntert. Sie hilft Betrieben, soziale und betreuerische Aufgaben zu übernehmen. Unsere Grundanliegen:
Kleinbauern oder Kleinbäuerinnen, die vor allem Selbstversorgung betreiben und auswärts dazuverdienen, können ebenso unterstützt werden, wie auf Produktion und Verkauf ausgerichtete Vollerwerbsbetriebe. November 2009; der Vorstand der Schweizer Bergheimat. StatutenDie männlich formulierten Ämter gelten jeweils auch für weibliche Amtsträgerinnen. I. Name, Sitz und ZweckArtikel 1 Unter dem Namen SCHWEIZER BERGHEIMAT, Gemeinnützige Gesellschaft, besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Rechtsdomizil am Sitz der Geschäftsstelle. Die Gesellschaft ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Sie verfolgt für sich keinen Erwerbszweck. Artikel 2 Die Gesellschaft fördert die Bewirtschaftung von kleinen und mittleren Bauernhöfen im Berggebiet, die nach den Richtlinien der Bio Suisse bewirtschaftet werden. Insbesondere unterstützt sie
Die Zielsetzungen sind in einem Leitbild näher umschrieben, welches jeweils durch den Vorstand den Zeitverhältnissen angepasst wird. II. MitgliedschaftArtikel 3 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele der Gesellschaft anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Artikel 4 Der Austritt aus der Gesellschaft ist durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle auf Ende des Kalenderjahres möglich. Ein allfälliger Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung (MV). Er ist zu begründen. III. Finanzielle MittelArtikel 5 Die Gesellschaft beschafft ihre Mittel durch jährliche Mitgliederbeiträge, durch Patenschaften mit monatlichen Beiträgen, durch Zuwendungen, Legate, zinslose Darlehen sowie durch geeignete Aktionen, welche im Sinn und Zweck der Gesellschaft stehen. Artikel 6 Die Unterstützung der Bio-Bergbauern und -bäuerinnen erfolgt in Form von Beratung, Vermittlung von Personen zur Mithilfe, Vermittlung von Hof und Land, Vermittlung von zinsfreien Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100’000.- je Betrieb sowie durch Zahlung von Beiträgen à fonds perdu. Ein Reinertrag ist für Rückstellungen und Reserven zu verwenden. IV. OrganeArtikel 7 Die Organe der SCHWEIZER BERGHEIMAT, Gemeinnützige Gesellschaft, sind:
Der Vorstand kann Kommissionen und Arbeitsgruppen bilden. V. Die MitgliederversammlungArtikel 8 Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes Organ der Gesellschaft. In ihren Aufgabenkreis fallen:
Artikel 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in der Regel in den ersten Monaten des Geschäftsjahres zusammen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag. Anträge sind dem Präsidenten bis spätestens 3 Monate vor der MV schriftlich und begründet einzureichen. Die MV ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Im Falle einer Abstimmung erfolgt diese offen, wenn nicht geheime Stimmabgabe verlangt wird. Dabei gilt für Beschlüsse und Wahlen das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Für eine Statutenänderung oder die Auflösung der Gesellschaft ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat für Beschlüsse der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los. Über die MV ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Wichtige Diskussionsvoten sollen nach Möglichkeit festgehalten werden. VI. Der VorstandArtikel 10 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal 20 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Regionalbetreuern und den übrigen Vorstandmitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Barauslagen und allfälligen Transportkosten. Überdies kann ein massvolles Entgelt ausgerichtet werden, wenn Tätigkeiten wahrgenommen werden, welche über die ordentliche Geschäftstätigkeit hinausgehen. Der Geschäftsführer und der Kassier sind nicht Mitglied des Vorstandes, nehmen an dessen Sitzungen jedoch mit beratender Stimme teil und orientieren über die laufenden Geschäfte. Geschäftsführer und Kassier erbringen ihre Leistungen für den Verein im Rahmen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses und werden entsprechend entschädigt. Artikel 11 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, welche nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:
VII. GeschäftsausschussArtikel 12 Der Geschäftsausschuss besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer, Kassier und dem die Geschäfte betreffenden Regionalbetreuer. Dem Geschäftsausschuss obliegen:
Bei Beschlüssen haben die Vorstandsmitglieder Einspracherecht. Der Vorstand entscheidet danach endgültig. Artikel 13 Für Verträge und Urkunden gilt die Unterschrift zu zweien. Zeichnungsberechtigt sind neben dem Präsidenten der Geschäftsführer und der Kassier, oder 2 andere, aus dem Vorstand bestimmte Personen. Tagesgeschäfte sind in den einzelnen Pflichtenheften geregelt. VIII. Die KontrollstelleArtikel 14 Die Kontrollstelle prüft jedes Jahr die vom Kassier geführte Rechnung und unterbreitet der MV über das Ergebnis ihrer Tätigkeit Bericht und Antrag. Sie ist berechtigt, jederzeit in die Belege des Vorstandes Einsicht zu nehmen unter Mitteilung an den Präsidenten. Die Amtsdauer der Kontrollstelle beträgt vier Jahre. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einer Ersatzperson. Die Revisoren müssen über das nötige Fachwissen verfügen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen Kenntnisse im Hypothekargeschäft haben und mit den betriebswirtschaftlichen Problemen der Landwirtschaft vertraut sein. Als Kontrollstelle kann auch eine Treuhandstelle gewählt werden. Der Kontrollstelle sind folgende Darlehen vor ihrer Abwicklung zur Prüfung vorzulegen:
IX. RekursmöglichkeitArtikel 15 Jedes Mitglied hat das Recht, in allen Belangen an die MV zu rekurrieren.Die MV entscheidet entgültig. X. HaftungArtikel 16 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. XI. AuflösungArtikel 17 Im Falle der Auflösung des Vereins sind in erster Linie dessen Verpflichtungen sicherzustellen. Ein nach Deckung sämtlicher Ansprüche verbleibender Rest ist an eine andere wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreite juristische Person mit ähnlicher Zielsetzung und Sitz in der Schweiz zu überweisen. Ein Rückfall des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Statuten wurden an der Generalversammlung der SCHWEIZER BERGHEIMAT vom 26. März 1977 genehmigt, an der Generalversammlung vom 4. Mai 1985 erstmals, an der Generalversammlung vom 26. Oktober 1996 zum zweitenmal, an der Generalversammlung vom 15. November 1997 zum drittenmal, an der Generalversammlung vom 3. November 2001 zum viertenmal und an der Mitgliederversammlung vom 4. Dezember 2004 und an der Mitgliederversammlung vom 21. November 2009 zum sechsten Mal geändert. |
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